Übel und die Verwirklichung genau beschreibt. Die gemachte Äusserung kann vor diesem Hintergrund nicht als blosse Warnung verstanden werden. Indem der Beschuldigte mit Berufung sodann vorbringt, B._____ habe keine besondere emotionale Verbindung zu seinem Hund und würde diesen immer wieder vernachlässigen (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 1.2 S. 4), verkennt er, dass dies – sollte dies tatsächlich zutreffen – in Anwendung eines objektiven Massstabes für die Beurteilung der Schwere der Drohung nicht massgeblich ist (vgl. hierzu auch E. 5.2.1 nachfolgend). Insgesamt ist die gemachte Äusserung des Beschuldigten deshalb als schwere Drohung zu qualifizieren.