Insbesondere ist nicht entscheidend, dass der Beschuldigte von "Hunden" und "Gärten" im Plural sprach (vgl. auch E. 4.1 hiervor). Die vorliegend unbestrittene Äusserung "falls da met de Lutstärchi so wiitergod, hemmer i Zuekunft toti Hönd i de Gärte" erscheint denn auch weder nach ihrem Wortlaut noch nach den Umständen als unspezifische Bemerkung, sondern als eine Drohung, den Hund von B._____ zu töten. Die Verwirklichung dieses Übels lag damit in den Händen des Beschuldigten. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist nicht erforderlich, dass der Beschuldigte das in Aussicht gestellte -8-