20 f. Ziff. 25–28; act. 62). 5.1.3. In Anbetracht dieser Umstände ist die gemachte Äusserung des Beschuldigten objektiv dazu geeignet, einen Hundehalter wie B._____ in Angst und Schrecken zu versetzen; der Beschuldigte hat mit seiner Aussage die Tötung eines Tiers und damit eine Straftat (Schabeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB) in Aussicht gestellt. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 1.2 S. 4) kommt es gerade nicht auf die genaue Wortwahl der gemachten Äusserung an. Insbesondere ist nicht entscheidend, dass der Beschuldigte von "Hunden" und "Gärten" im Plural sprach (vgl. auch E. 4.1 hiervor).