anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit gegenüber seiner Frau gedroht habe, seinen Hund beim nächsten Mal mit dem Auto "über den Haufen zu fahren", sollte sich der Hund nochmals ohne Leine auf der Strasse aufhalten (act. 60). Der Beschuldigte bestritt zwar, eine solche Aussage gemacht zu haben (act. 62). Der Hinweis von B._____ erscheint aber glaubhaft, zumal aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt ist, dass er sich insbesondere schon über das lautstarke und regelmässige Bellen des Hundes und den Umstand, dass der Hund immer wieder frei herumlaufen und so Autos gefährden würde, beschwert hatte (act. 20 f. Ziff.