5.1.2. Indem der Beschuldigte B._____ darauf hinwies, dass, sollte es mit der Lautstärke (gemeint war offensichtlich diejenige des Hundes von B._____) so weitergehen, sie in Zukunft tote Hunde in den Gärten hätten, hat er den Tod resp. die Tötung des Hundes von B._____ in Aussicht gestellt. Anders kann diese Äusserung im Gesamtzusammenhang nicht verstanden werden. So führte B._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit gegenüber seiner Frau gedroht habe, seinen Hund beim nächsten Mal mit dem Auto "über den Haufen zu fahren", sollte sich der Hund nochmals ohne Leine auf der Strasse aufhalten (act. 60).