4.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Täter muss den Willen haben, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDI, a.a.O., -7- N. 33 zu Art. 180 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3).