Dabei ist stets erforderlich, dass dadurch die bedrohte Person tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; BGE 122 IV 97 E. 2b). Der genaue Wortlaut der Erklärung ist nicht entscheidend. So spielt es beispielsweise keine Rolle, ob der Täter die Worte "ich", "man" oder "jemand" braucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1). Eine schwere Drohung im Rechtssinne dürfte bei der Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht regelmässig erfüllt sein (DELNON/RÜDI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 180 StGB).