Erfolgt eine Drohung verbal, ist sie nicht ausschliesslich nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen, sondern danach, ob die gemachten Äusserungen nach den gesamten Umständen geeignet sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1328/2017 vom 10. April 2018 E. 2.1). Gefordert wird grundsätzlich ein objektiver Massstab, wobei "in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen" ist. Dabei ist stets erforderlich, dass dadurch die bedrohte Person tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3;