3.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung hinsichtlich des objektiven Tatbestands im Wesentlichen geltend, dass weder eine (schwere) Drohung vorliege noch Angst und Schrecken bei B._____ erzeugt worden seien (Berufungsbegründung Ziff. 1 f. S. 3 ff.). Zudem sei hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ein (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten zu verneinen (Berufungsbegründung Ziff. 3 S. 7 f.).