1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach vollumfänglich angefochten und deshalb umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).