3.3. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass der bisherige Privatkläger nicht mehr als Partei im Berufungsverfahren teilnimmt und ordnete im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an. -5- 3.4. Am 30. Oktober 2023 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 15. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: