Durch die Drohung des Beschuldigten wurde der Strafkläger sowie seine Familie in Angst und Schrecken versetzt. Sie fürchten um das Leben ihres Hundes. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.