Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit begab sich der Beschuldigte an den Wohnort des Strafklägers B._____ an die Q-Strasse 4 in R._____ und klingelte an der Haustüre. Als der Strafkläger diese öffnete, kam es wegen des Hundes des Strafklägers, welcher über den Mittag und in der Nacht oft bellt, zu einer Diskussion zwischen den beiden. In der Folge drohte der Beschuldigte dem Strafkläger sinngemäss dessen Hund umzubringen indem er zu ihm sagte: "Falls da met de Lutstärchi so wiitergod, hemmer i Zuekonft toti Hönd i de Gärte." Danach entfernte sich der Beschuldigte vom Wohnort des Strafklägers.