Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.190 (ST.2022.101; STA.2022.3494) Urteil vom 16. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber i.V. Wildi Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2002, [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Seiler, [...] Gegenstand Drohung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 6. September 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten fol- genden Strafbefehl gegen den Beschuldigten: "[...] Sachverhalt: Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Begangen: Ort: [...] Zeit: Sonntag, 29. Mai 2022, ca. 08.30 Uhr Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit begab sich der Beschuldigte an den Wohnort des Straf- klägers B._____ an die Q-Strasse 4 in R._____ und klingelte an der Haustüre. Als der Strafkläger diese öffnete, kam es wegen des Hundes des Strafklägers, welcher über den Mittag und in der Nacht oft bellt, zu einer Diskussion zwischen den beiden. In der Folge drohte der Beschuldigte dem Strafkläger sinngemäss dessen Hund umzubringen indem er zu ihm sagte: "Falls da met de Lutstärchi so wiitergod, hemmer i Zuekonft toti Hönd i de Gärte." Danach entfernte sich der Beschuldigte vom Wohnort des Strafklägers. Durch die Drohung des Beschuldigten wurde der Strafkläger sowie seine Familie in Angst und Schrecken versetzt. Sie fürchten um das Leben ihres Hundes. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 100.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 600.00 - Polizeikosten CHF 21.00 -3- Rechnungsbetrag CHF 721.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat ver- fügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dar Urteil wird im Strafregister eingetragen." 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 9. September 2022 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 4. Oktober 2022 samt den Akten zur Durch- führung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Bremgarten. 2. 2.1. Am 18. Januar 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten statt. Dieser erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte wird der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 900.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen vollzogen. 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 600.00 Gerichtsgebühr Fr. 800.00 andere Auslagen Fr. 36.00 Total Fr. 1'436.00 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten auferlegt, somit insgesamt Fr. 1'436.00. -4- 5. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 6. Dem Strafkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 2.2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 meldete der Beschuldigte Berufung ge- gen das ihm am 24. Januar 2023 zugstellte Urteilsdispositiv an. Das be- gründete Urteil wurde ihm in der Folge am 4. August 2023 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. August 2023 stellte der Beschuldigte die folgenden Anträge: "1. Das Urteil des Bezirksgericht Bremgarten vom 18. Januar 2023 sei aufzuheben und sei wie folgt neu zu entscheiden: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Dem Beschuldigten wird eine Parteikostenentschädigung von Fr. 3'951.90 inkl. MwSt. für seine anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Strafverfahren zuge- sprochen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 2. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Parteikostenentschädigung für seine Vertre- tung im Berufungsverfahren zuzusprechen. 3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen." Überdies stellte er folgenden Beweisantrag: "Es sei ein Amtsbericht zu polizeilichen Vorgängen über den Strafkläger B._____ einzuho- len, der sich zu dessen Verhalten bei der Hundehaltung, insbesondere Missachtung der Leinenpflicht bzw. Widerhandlung gegen die Jagdverordnung, äussert." 3.2. Mit Schreiben vom 31. August 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass der bisherige Privatkläger nicht mehr als Partei im Berufungsverfah- ren teilnimmt und ordnete im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an. -5- 3.4. Am 30. Oktober 2023 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 15. November 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Beru- fung einen Freispruch von Schuld und Strafe. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach vollumfänglich angefochten und deshalb umfassend zu überprü- fen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 6. September 2022, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, am (Sonntag) 29. Mai 2022, 08:30 Uhr, an der Haustüre von B._____ geklingelt zu haben. Nachdem dieser die Türe geöffnet habe, sei es zu einer Diskussion über den Hund von B._____ gekommen, weil dieser nach Ansicht des Beschul- digten über den Mittag und in der Nacht oft bellen würde. Während dieser Diskussion soll der Beschuldigte zu B._____ "falls da met de Lutstärchi so wiitergod, hemmer i Zuekunft toti Hönd i de Gärte" gesagt und ihm damit sinngemäss angedroht haben, seinen Hund umzubringen. 3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 29. Mai 2023 zu B._____ (Q-Strasse 4 in R._____) begeben und anlässlich einer Diskussion ihm gegenüber "falls da met de Lutstärchi so wiitergod, hemmer i Zuekunft toti Hönd i de Gärte" gesagt hat (act. 20 Ziff. 20 und 23; act. 62). Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte B._____ mit der Tötung seines Hundes drohte und sich deshalb wegen Drohung ge- mäss Art. 180 Abs. 1 StGB strafbar gemacht habe (vorinstanzliches Urteil E. 4 S. 8 ff.). -6- 3.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung hinsichtlich des objektiven Tatbe- stands im Wesentlichen geltend, dass weder eine (schwere) Drohung vor- liege noch Angst und Schrecken bei B._____ erzeugt worden seien (Beru- fungsbegründung Ziff. 1 f. S. 3 ff.). Zudem sei hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ein (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten zu verneinen (Be- rufungsbegründung Ziff. 3 S. 7 f.). 4. 4.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. B._____ hat am 30. Mai 2022 und damit fristgemäss Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung erstattet (act. 16). Erfolgt eine Drohung verbal, ist sie nicht ausschliesslich nach den gefalle- nen Äusserungen zu beurteilen, sondern danach, ob die gemachten Äusse- rungen nach den gesamten Umständen geeignet sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1328/2017 vom 10. April 2018 E. 2.1). Gefordert wird grundsätzlich ein objektiver Massstab, wobei "in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen" ist. Dabei ist stets erforderlich, dass dadurch die bedrohte Person tatsäch- lich in Angst und Schrecken versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; BGE 122 IV 97 E. 2b). Der genaue Wortlaut der Erklärung ist nicht entscheidend. So spielt es bei- spielsweise keine Rolle, ob der Täter die Worte "ich", "man" oder "jemand" braucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1). Eine schwere Drohung im Rechtssinne dürfte bei der Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht re- gelmässig erfüllt sein (DELNON/RÜDI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 180 StGB). Ferner muss der Bedrohte die Ver- wirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag; erst dann gilt der Tatbestand als vollendet (DELNON/RÜDI, a.a.O., N. 24 und N. 31 zu Art. 180 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3 und BGE 141 IV 1 E. 3.2.3). 4.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Täter muss den Willen haben, das Opfer in Schrecken oder Angst zu ver- setzen und muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDI, a.a.O., -7- N. 33 zu Art. 180 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3). 5. 5.1. 5.1.1. Zu klären ist, ob die angeklagte Äusserung des Beschuldigten ("falls da met de Lutstärchi so wiitergod, hemmer i Zuekunft toti Hönd i de Gärte") als schwere Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, was – wie sich zeigen wird – mit der Vorinstanz zu bejahen ist. 5.1.2. Indem der Beschuldigte B._____ darauf hinwies, dass, sollte es mit der Lautstärke (gemeint war offensichtlich diejenige des Hundes von B._____) so weitergehen, sie in Zukunft tote Hunde in den Gärten hätten, hat er den Tod resp. die Tötung des Hundes von B._____ in Aussicht gestellt. Anders kann diese Äusserung im Gesamtzusammenhang nicht verstanden wer- den. So führte B._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit gegenüber seiner Frau gedroht habe, seinen Hund beim nächsten Mal mit dem Auto "über den Haufen zu fahren", sollte sich der Hund nochmals ohne Leine auf der Strasse aufhalten (act. 60). Der Beschuldigte bestritt zwar, eine solche Aus- sage gemacht zu haben (act. 62). Der Hinweis von B._____ erscheint aber glaubhaft, zumal aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt ist, dass er sich insbesondere schon über das lautstarke und regelmässige Bellen des Hundes und den Umstand, dass der Hund immer wieder frei herumlaufen und so Autos gefährden würde, beschwert hatte (act. 20 f. Ziff. 25–28; act. 62). 5.1.3. In Anbetracht dieser Umstände ist die gemachte Äusserung des Beschul- digten objektiv dazu geeignet, einen Hundehalter wie B._____ in Angst und Schrecken zu versetzen; der Beschuldigte hat mit seiner Aussage die Tö- tung eines Tiers und damit eine Straftat (Schabeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB) in Aussicht gestellt. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 1.2 S. 4) kommt es gerade nicht auf die genaue Wortwahl der gemachten Äusserung an. Insbesondere ist nicht entscheidend, dass der Beschuldigte von "Hunden" und "Gärten" im Plural sprach (vgl. auch E. 4.1 hiervor). Die vorliegend unbestrittene Äusserung "falls da met de Lutstärchi so wiitergod, hemmer i Zuekunft toti Hönd i de Gärte" erscheint denn auch weder nach ihrem Wortlaut noch nach den Umständen als unspezifische Bemerkung, sondern als eine Dro- hung, den Hund von B._____ zu töten. Die Verwirklichung dieses Übels lag damit in den Händen des Beschuldigten. Für die Erfüllung des Tatbestan- des ist nicht erforderlich, dass der Beschuldigte das in Aussicht gestellte -8- Übel und die Verwirklichung genau beschreibt. Die gemachte Äusserung kann vor diesem Hintergrund nicht als blosse Warnung verstanden werden. Indem der Beschuldigte mit Berufung sodann vorbringt, B._____ habe keine besondere emotionale Verbindung zu seinem Hund und würde die- sen immer wieder vernachlässigen (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 1.2 S. 4), verkennt er, dass dies – sollte dies tatsächlich zutreffen – in Anwen- dung eines objektiven Massstabes für die Beurteilung der Schwere der Dro- hung nicht massgeblich ist (vgl. hierzu auch E. 5.2.1 nachfolgend). Insge- samt ist die gemachte Äusserung des Beschuldigten deshalb als schwere Drohung zu qualifizieren. 5.2. 5.2.1. Des Weiteren ist die Äusserung "falls da met de Lutstärchi so wiitergod, hemmer i Zuekunft toti Hönd i de Gärte" denn auch ohne Weiteres geeig- net, einen vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastung in Angst und Schrecken zu versetzen. Gestützt auf die gemachte Aussage von B._____ anlässlich der delegierten Einvernahme, bei welcher er ausführte, aufgrund der Äusserung des Beschuldigten ein "mulmiges Gefühl" gehabt zu haben (act. 32 Ziff. 13) sowie auf die Aussagen, dass er den Beschuldigten nicht gut kenne, wodurch er sich noch mehr bedroht gefühlt und gar Angst verspürt habe (act. 32 Ziff. 13 und 15; act. 33 Ziff. 21), steht für das Obergericht fest, dass B._____ um das Leben seines Hundes fürchtete. Dies bestätigte sich auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher B._____ ebenfalls angab, dass die Äusse- rung des Beschuldigten ihn "wirklich betroffen" gemacht (act. 58) und bei ihm "sehr viel Aufregung" ausgelöst habe (act. 59). 5.2.2. Des Weiteren zeigt auch das Verhalten von B._____, nachdem der Be- schuldigte die fragliche Aussage tätigte, das eingeschränkte Sicherheits- gefühl. So hat B._____ dem Beschuldigten kurz nach dieser Äusserung mitgeteilt, dass es so nicht mehr weitergehen könne und sich in sein Haus begeben, um den Vorfall mit seiner Familie besprechen zu können. B._____ alarmierte danach die Polizei umgehend (act. 13) und sprach am nächsten Morgen bei der Polizei persönlich vor, dies insbesondere auch deshalb, weil er und seine Familie den Beschuldigten nicht gut kennen wür- den und sie deshalb auch nicht genau abschätzen könnten, wie die Dro- hung zu verstehen sei (act. 32 f. Ziff. 15 f.; act. 58 f.). Ein solches Vorgehen ergibt nur Sinn, wenn B._____ tatsächlich über das Vorliegen einer realen Gefahr für seinen Hund ernsthaft besorgt war. Insgesamt ist demnach mit der Vorinstanz festzuhalten, dass B._____ um das Leben seines Hundes fürchtete. Damit ist ausgewiesen, dass die Äusserung des Beschuldigten, die objektiv geeignet war, Angst und Schrecken hervorzurufen, dies bei B._____ auch effektiv tat. Der Taterfolg ist damit eingetreten. Daran ändern -9- die weiteren Vorbringen des Beschuldigten nichts. Es kann im Übrigen nicht davon gesprochen werden, B._____ habe nicht für eine gehörige Be- treuung seines Hundes während seiner Ferienabwesenheit gesorgt (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 1.2 S. 4), hat er doch seine erwachsene Tochter mit der Betreuung des Hundes beauftragt (act. 27 Ziff. 15; act. 65). Weiter ist festzuhalten, dass sich am Eintritt des Taterfolgs nichts ändern würde, wenn B._____ seinen Hund schon unbeaufsichtigt herumlaufen und ohne Leine ausgeführt hätte (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 1.2 S. 4). Entgegen dem Beschuldigten stellt dies die emotionale Beziehung zwischen Hund und Halter und insbesondere die Angst davor, dass der Hund getötet wer- den könnte, nicht in Frage. Entsprechend ist die vom Beschuldigten bean- tragte Beweisabnahme nicht notwendig (vgl. Berufungserklärung S. 2), weshalb darauf verzichtet werden kann (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der Drohung erfüllt. 5.3. 5.3.1. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes macht der Beschuldigte mit Be- rufung geltend, B._____ mit der Aussage "falls da met de Lutstärchi so wiitergod, hemmer i Zuekunft toti Hönd i de Gärte" keineswegs in Angst und Schrecken versetzt haben zu wollen. Auch habe er es nicht in Kauf genom- men bzw. habe nicht davon ausgehen müssen, dass diese Aussage von ihm als Hundeliebhaber bei B._____ Angst und Schrecken erzeugen würde. Vielmehr habe die Aussage dem Schutz aller Hunde im Quartier – mithin seinem eigenen Hund und dem Hund von B._____ – dienen sollen (Berufungsbegründung Ziff. 3.2 S. 8). 5.3.2. Mit der Vorinstanz erschliesst sich dem Obergericht nicht, aus welchem Grund der Beschuldigte den Wortlaut "falls da met de Lutstärchi so wiiter- god, hemmer i Zuekunft toti Hönd i de Gärte" gewählt haben sollte, wenn er – wie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt – auf den Umstand hinweisen wollte, dass es kranke Menschen gäbe, welche sich möglicherweise am regelmässigen und lauten Bellen des Hundes stö- ren würden und deshalb Giftköder oder Ähnliches im Garten von B._____ auslegen könnten (act. 61). Ein solcher Sinn der Erklärung ergibt sich we- der aus dem Wortlaut noch kann dies etwa aus früheren Gesprächen der Beteiligten geschlossen werden, kennen sich doch der Beschuldigte und B._____ kaum (act. 19 Ziff. 13; act. 28 Ziff. 19; act. 59 f.). Insofern nahm der Beschuldigte mit der gewählten Wortwahl mindestens in Kauf, dass B._____ seine Äusserung als Androhung der Tötung seines Hundes und somit als schwere Drohung auffassen würde, was sich, wie gezeigt, auch bestätigt hat (vgl. E. 5.2.1 f. hiervor). Im Übrigen ist es vorliegend irrelevant, ob die gemachte Äusserung als allgemeine Warnung gemeint war. Ent- scheidend ist vielmehr, ob deren Wirkung dem Beschuldigten bewusst sein musste, wozu eine Parallelwertung in der Laiensphäre genügt (vgl. hierzu - 10 - auch BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Dies ist vorliegend der Fall, zumal es dies- bezüglich auch zu beachten gilt, dass der Beschuldigte seine Äusserung in einem doch eher genervten und verärgerten Zustand machte (act. 19 f. Ziff. 16; act. 20 f. Ziff. 25–29). Im Wissen um die Vorgeschichte bzw. die bereits stattgefundenen, angespannten Begegnungen mit B._____ und seiner Frau hat er demnach durch die gemachte Äusserung zumindest in Kauf genommen, B._____ in Angst und Schrecken zu versetzen, womit der Be- schuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. 5.4. Zusammenfassend hat der Beschuldigte mit der Aussage "falls da met de Lutstärchi so wiitergod, hemmer i Zuekunft toti Hönd i de Gärte" sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand erfüllt und sich damit der Dro- hung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 6. 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, d.h. total Fr. 900.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00. 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Hinsichtlich der Sanktionsart hat die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgespro- chen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf das Verschlechte- rungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO keine andere Sanktion ausgespro- chen werden kann. Gleiches gilt betreffend den bedingten Strafvollzug und die auf das gesetzliche Minimum festgesetzte Probezeit von 2 Jahren. 6.4. 6.4.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 Regeste b). Der Beschuldigte hat einer anderen Person damit gedroht, ihren Hund zu töten. Eine solche Drohung ist ohne Weiteres dazu geeignet, die betroffene Person in ihrer inneren Freiheit und in ihrem Sicherheitsgefühl zu beein- trächtigen. Leicht verschuldenserhöhend ist das erhebliche Mass an - 11 - Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte ver- fügte. Auch wenn er sich durch das laute und langandauernde Bellen des Hundes von B._____ provoziert fühlte, gab es keinen nachvollziehbaren Grund für die ausgesprochene Drohung. Je leichter es aber für ihn gewe- sen wäre, die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl des Bedrohten zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Weiter ist festzustellen, dass die Art und Weise der Tatausführung über die blosse Erfüllung des Tatbestandes nicht hin- ausgegangen ist. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und der Bandbreite von Handlungen, die unter Art. 180 StGB fallen, von einem leichten Tatver- schulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse erscheint eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. 6.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Dies stellt jedoch den Normalfall dar, weshalb das neutral für die Strafzumessung ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die persönli- chen Verhältnisse wirken sich ebenfalls neutral aus, ergeben sich doch da- raus keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Insgesamt ergeben sich bei der Täterkomponente somit keine für die Strafzumessung relevanten Fakten, womit es bei 30 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. 6.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.00 fest (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3 S. 12). Der Beschuldigte bringt dagegen keine Einwendungen vor und eine Veränderung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse ist nicht ersichtlich. Es hat daher beim Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten sein Bewenden. Die Geldstrafe beläuft sich aufgrund des Dar- gelegten auf Fr. 900.00 (30 x Fr. 30.00). 6.6. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geld- strafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen sei- nes Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungs- busse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Be- schuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_337 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2, zur Publikation vorgese- hen), erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 200.00 angemessen. - 12 - Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ge- stützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 7 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 7. Die Parteien tragen die Kosten für das Berufungsverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Es recht- fertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Parteient- schädigung zuzusprechen, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Ent- schädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4). 8. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat des- halb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'436.00 und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 e contrario StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4; je mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbe- stimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB - 13 - zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 900.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00, ersatzweise 7 Tage Frei- heitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 94.00, gesamthaft Fr. 1'594.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'436.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten sowohl für das vorinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren selbst. Zustellung an: [...] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, - 14 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Plüss Wildi