3.2. Die mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Januar 2019 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Jahr wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Sie ist Bestandteil der in Ziff. 3.1 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe. 3.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Dezember 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 140 Tagessätzen wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben: