3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 13. Juli 2022 und als Gesamtfreiheitsstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.