Der Beschuldigte wurde zwar von einem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG in Bezug auf Erwerb sowie Besitz (Anklageziffer 3b) freigesprochen. Dieser Vorwurf steht aber in einem engen und direkten Zusammenhang mit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG in Bezug auf den Konsum und den weiteren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Anklageziffer 3b), die alle anlässlich der gleichen Polizeikontrolle festgestellt wurden. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich.