erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten als Zusatzstrafe sein Bewenden. Diese kann auch unter Annahme einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024] und Art. 84 Abs. 4 StPO) unter keinem Titel herabgesetzt werden. 2.8. Die von der Vorinstanz für die Übertretungen ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.00 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, womit es sein Bewenden hat (Art. 404 Abs. 1 StPO).