Der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Es würde sich rechtfertigen, die neu als Zusatzstrafe auszufällende Freiheitsstrafe von 16 Monaten aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafe von 18 Monaten angemessen auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu - 12 -