Nichtbewährung nichts, zumal die Vorinstanz auf den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Dezember 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 140 Tagessätzen verzichtet und den Beschuldigten bloss erneut verwarnt hat. 2.7.3. Nach dem Gesagten ist die neu als Zusatzstrafe auszufällende Freiheitsstrafe von 16 Monaten unbedingt auszusprechen und der mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Januar 2019 für die Freiheitsstrafe von 1 Jahr gewährte bedingte Strafvollzug – die Verwirkungsfrist von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB liefe erst Januar 2026 ab – zu widerrufen.