Das Verhalten des Beschuldigten weist unverändert eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Er hat mehrfach den Tatbeweis erbracht, dass ihn bedingte Geldstrafen oder eine bedingte Freiheitsstrafe von sogar 1 Jahr bzw. deren drohende Widerrufe nicht kümmern und auch als Abschreckung gänzlich ungeeignet sind.