Beilagen zur Berufungsverhandlung). Eine Vollzeitbeschäftigung hat den Beschuldigten nicht davon abhalten können, erneut einschlägig zu delinquieren. Gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug hat der Beschuldigte eine einzige Betreibungsforderung ans Betreibungsamt gezahlt; bei 13 Betreibungsforderungen ist der Status auf Pfändung – gemäss seinen Angaben laufe eine Lohnpfändung – und zwei weitere Betreibungen sind erst kürzlich erhoben worden. Der vom Beschuldigten beabsichtigte Schuldenabbau ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, allerdings erfolgt ein solcher angesichts des Wegs über die Zwangsvollstreckung offensichtlich nicht ohne weiteres freiwillig.