2.7.2. Der Beschuldigte lebt nach wie vor mit seiner Mutter zusammen, was schon bisher nicht deliktspräventiv gewirkt hat. In beruflicher Hinsicht war er ab 22. Oktober 2020 im Stundenlohn in einem Umfang 20 % bis 60 % bei B._____, ab 1. April 2022 im Umfang von 100 % unbefristet in einem [Shop], ab 1. Oktober 2022 als stellvertretender Shopleiter und nach einem offenbar zwischenzeitlich neu erfolgten Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2022 aufgrund eines Änderungsvertrags vom 14. April 2023 wieder im Umfang von 100 % als Mitarbeiter im Shop angestellt (VA act. 207; VA act. 219; Beilagen zur Berufungsverhandlung).