2.7. 2.7.1. Der Beschuldigte hat die vorliegend neu zu beurteilenden Straftaten im Zeitraum zwischen dem 7. Dezember 2021 und dem 4. Juli 2022 und somit noch während der Probezeit von vier Jahren des mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Januar 2019 für die Freiheitsstrafe von 1 Jahr sowie der Probezeit von fünf Jahren des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Oktober 2019 für die Geldstrafe von 140 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs begangen.