2.6. Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung ist zu beachten, dass die am 23. Februar 2021 begangen Delikte (Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Berechtigung sowie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch) in einem gewissen sachlichen, aber keinem zeitlichen Zusammenhang zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten stehen und der Gesamtschuldbeitrag entsprechend nicht zu vernachlässigen ist. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten für die neu begangen Straftaten ist für die mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 13. Juli 2022 abgeurteilten Straftaten angemessen um vier Monate auf eine gedankliche Gesamtstrafe von 22 Monaten zu erhöhen.