Der Beschuldigte war zwar geständig. Ein Leugnen wäre allerdings aufgrund der jeweiligen Polizeikontrollen und der damit einhergehenden klaren Beweislage («auf frischer Tat» erwischt) weitgehend zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Es ist bei ihm sodann auch keine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue ersichtlich, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. -9-