Betrachtung – Einzelstrafen von je drei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch in einem gewissen sachlichen Zusammenhang untereinander sowie in einem gewissen sachlichen sowie sehr engen zeitlichen Zusammenhang zum jeweiligen Fahren ohne Berechtigung vom selben Tag steht. Dennoch ist der Gesamtschuldbeitrag der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch nicht zu vernachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte vor dem Fahren ohne Berechtigung auch noch ein Fahrzeug entwendet hat oder nicht. Die Einsatzstrafe ist angemessen um sechs Monate auf 16 Monate zu erhöhen.