Hinsichtlich der Gründe für die Tatbegehung bzw. des Motivs kann auf die jeweiligen Ausführungen zum mehrfachen Fahren ohne Berechtigung verwiesen werden. Der Beschuldigte hat einfach den aus seiner Sicht am einfachsten erscheinenden Weg gewählt. Dabei hat er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt (siehe dazu oben). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Entwendungen zum Gebrauch für die einzelnen Entwendungen zum Gebrauch von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe je noch knapp leichten Verschulden und – bei isolierter -8-