Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist jeweils nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Daran ändert nichts, dass die Mutter des Beschuldigten – erfolglos – versucht hatte, die Autoschlüssel vor dem Zugriff des Beschuldigten zu verstecken und damit seine Fahrten ohne Berechtigung zu unterbinden.