Der Beschuldigte kann sich auch nicht darauf berufen, er habe nicht zu spät zur Arbeit kommen wollen. Vielmehr wusste er längst, dass er nicht über den erforderlichen Führerausweis zum Lenken eines Motorfahrzeugs verfügte. Dennoch hat er sich – anstatt sich rechtzeitig anders zu organisieren – wohl aus Gründen der Bequemlichkeit und somit aus rein egoistischen Gründen über die fehlende Fahrberechtigung hinweggesetzt. Dieses erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit wirkt sich verschuldenserhöhend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 1.4). -7-