Aufgrund der Uhrzeit ist von einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen auszugehen. Der Beschuldigte musste mit anderen Verkehrsteilnehmern und aufgrund der Fahrt innerorts mit einmündenden Strassen sowie Kreuzungen auch mit Fussgängern oder Velofahrern sowie ausserorts mit erheblichen Gefahren, die sich naturgemäss insbesondere aufgrund der erhöhten Geschwindigkeit ergeben, rechnen, was von einem Lenker die entsprechende Aufmerksamkeit verlangt. Mithin liegt nicht bloss eine gefahrenlose Kurzstrecke vor.