Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei der Einsatzstrafe – worauf verwiesen werden kann – vorgegangen. Er hat am 21. April 2022 den Citroën seiner Mutter mit dem Kontrollschild AG bbb sowie am 4. Juli 2022 den BMW seiner Mutter mit dem Kontrollschild AG ccc jeweils um ca. 10:35 Uhr von Q._____ bis zur S._____, wo er damals gearbeitet hatte und wo er von der Polizei bei der Ankunft bzw. vor der Rückfahrt kontrolliert wurde, gelenkt. Er legte eine Strecke von rund 13.5 km zurück. Aufgrund der Uhrzeit ist von einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen auszugehen.