Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglichen Fahrens ohne Berechtigung von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2021 vom 19. April 2021 E. 1.4). 2.4.2. Die Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind, angemessen zu erhöhen. Für die beiden weiteren Fahrten ohne Berechtigung ergibt sich Folgendes: