Er hat mit seinem Verhalten ein sehr grosses Mass an Gleichgültigkeit gegenüber dem behördlich angeordneten Sicherungsentzug und dem Erfordernis zur Erlangung eines Führerausweises manifestiert. Diese scheinen ihn schlicht nicht zu kümmern. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die aus -6- Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer aufgestellten Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).