203) erfolgt zu sein. Mithin zeigte er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Verkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises. Sein Verhalten muss als verantwortungslos, egoistisch und leichtfertig bezeichnet werden. Es ist ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte über das für ihn aus Sicherheitsgründen geltende Verbot zum Führen eines Fahrzeugs nicht bewusst sein konnte. Er handelte mit direktem Vorsatz, was sich jedoch neutral auswirkt. Er hat mit seinem Verhalten ein sehr grosses Mass an Gleichgültigkeit gegenüber dem behördlich angeordneten Sicherungsentzug und dem Erfordernis zur Erlangung eines Führerausweises manifestiert.