Der Beschuldigte macht keine nachvollziehbaren Gründe für sein Handeln geltend. Insbesondere ist es nicht so, dass er aus beruflichen oder familiären Gründen dringend auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen wäre oder er unter dem Druck oder der Erwartungshaltung anderer Personen gestanden hätte. Vielmehr war er seit Jahren nicht mehr berechtigt, ein Fahrzeug zu lenken (vgl. auch VA act. 203). Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich anders zu organisieren. Die Fahrten erscheinen unnötig und aus reiner Bequemlichkeit bzw. wohl aus «Plausch» (VA act. 203) erfolgt zu sein.