Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau hat dem Beschuldigten den Führerausweis auf Probe, der ihm bereits zuvor vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit Wirkung per 28. Januar 2018 auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, mit Verfügung vom 3. September 2021 per sofort gemäss Art. 35a VZV annulliert (vgl. UA act. 98 ff.). Die Wiedererteilung wurde von einem verkehrspsychologischen sowie verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht. Ein solcher Sicherungsentzug wirkt sich gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus. Mit dem Sicherungsentzug wurde dem Beschuldigten die Fahreignung abgesprochen.