Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung schützt einerseits die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, anderseits aber auch den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG).