Dezember 2021 E. 3.4.1). Bilden bereits die jeweiligen Strafen – so wie vorliegend – Gesamtstrafen, ist der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 2.4. 2.4.1. Hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung vom 7./8. Dezember 2021 ergibt sich Folgendes: