-4- 2.3. Der Beschuldigte hat sämtliche vorliegend mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten im Zeitraum zwischen dem 7. Dezember 2021 und dem 4. Juli 2022 verübt, bevor er mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 13. Juli 2022 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Es liegt damit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil auszusprechen ist.