Der Beschuldigte beantragt mit Berufung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen (siehe nachstehend), der fehlenden Warnwirkung selbst einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und dem damit einhergehend scheinbar gänzlich unbeeindruckten Weiterdelinquierens steht es ausser Frage, dass als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1 sowie 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3).