1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG hinsichtlich des Erwerbs sowie Besitzes von 2.5 Gramm Marihuana (Anklageziffer 3b) freigesprochen, da es sich um eine geringfügige Menge gemäss Art. 19b BetmG gehandelt habe (vorinstanzliches Urteil E. III/3.2.1 S. 15 und diesbezüglich erfolgter Schuldspruch «nur» wegen Konsums). Da der Urteilsspruch den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen muss, hat für diesen Tatvorwurf ein förmlicher Freispruch zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3).