Es verzichtete auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Dezember 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 140 Tagessätzen, verwarnte den Beschuldigten und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 22. August 2023 beantragte der Beschuldigte eine Verurteilung als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 13. Juli 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und einen Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Januar 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten.