Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.189 (ST.2022.109; STA.2021.5017) Urteil vom 2. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1996, von Zürich, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Tabea Baumgartner, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafzumessung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 31. Oktober 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz betreffend im Wesentlichen drei Vorfälle (7./8. Dezember 2021, 21. April 2022, 4. Juli 2022) sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG. 2. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23. März 2023 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG schuldig und verurteilte ihn als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 13. Juli 2022 unter Widerruf der mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Januar 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.00. Es verzichtete auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Dezember 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 140 Tagessätzen, verwarnte den Beschuldigten und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 22. August 2023 beantragte der Beschuldigte eine Verurteilung als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 13. Juli 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und einen Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Januar 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 2. Juli 2024 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung richtet sich gegen die Strafzumessung. In den übrigen, nicht angefochtenen Punkten, namentlich dem Freispruch (siehe dazu sogleich) und den Schuldsprüchen, findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG hinsichtlich des Erwerbs sowie Besitzes von 2.5 Gramm Marihuana (Anklageziffer 3b) freigesprochen, da es sich um eine geringfügige Menge gemäss Art. 19b BetmG gehandelt habe (vorinstanzliches Urteil E. III/3.2.1 S. 15 und diesbezüglich erfolgter Schuldspruch «nur» wegen Konsums). Da der Urteilsspruch den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen muss, hat für diesen Tatvorwurf ein förmlicher Freispruch zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung die Ausfällung einer Freiheits- strafe. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen (siehe nachstehend), der fehlenden Warnwirkung selbst einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und dem damit einhergehend scheinbar gänzlich unbeeindruckten Weiterdelinquierens steht es ausser Frage, dass als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1 sowie 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3). -4- 2.3. Der Beschuldigte hat sämtliche vorliegend mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten im Zeitraum zwischen dem 7. Dezember 2021 und dem 4. Juli 2022 verübt, bevor er mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 13. Juli 2022 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Es liegt damit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die Frei- heitsstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil auszusprechen ist. Vorliegend handelt es sich beim Fahren ohne Berechtigung vom 7./8. De- zember 2021 – bei gleichem abstraktem Strafrahmen wie die anderen Delikte – um die konkret schwerste Tat. Die Zusatzstrafe ist deshalb die gedankliche Gesamtstrafe der neuen Taten abzüglich der bei der Grundstrafe (d.h. der Freiheitsstrafe gemäss obgenanntem Urteil) durch Asperation eingetretenen Reduzierung (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2021 vom 22. De- zember 2021 E. 3.4.1). Bilden bereits die jeweiligen Strafen – so wie vor- liegend – Gesamtstrafen, ist der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbil- dung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 2.4. 2.4.1. Hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung vom 7./8. Dezember 2021 ergibt sich Folgendes: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe wird gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm u.a. der Führerausweis entzogen worden ist. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung schützt einerseits die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, anderseits aber auch den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau hat dem Beschuldigten den Führerausweis auf Probe, der ihm bereits zuvor vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit Wirkung per 28. Januar 2018 auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, mit Verfügung vom 3. September 2021 per sofort gemäss Art. 35a VZV annulliert (vgl. UA act. 98 ff.). Die Wiedererteilung wurde von einem verkehrspsychologischen sowie verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht. Ein solcher Sicherungsentzug wirkt sich gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus. Mit dem Sicherungsentzug wurde dem Beschuldigten die Fahreignung abgesprochen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrs- -5- teilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrs- gesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.2.2). Aus dem Umstand, dass es nicht zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall mit Personen- schaden gekommen ist, kann der Beschuldigte beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte hat am 7./8. Dezember 2021 den Citroën seiner Mutter mit dem Kontrollschild AG aaa von Q._____ nach R._____ und um rund 01:00 Uhr wieder zurück gelenkt, wo er von der Polizei kontrolliert wurde. Er legte eine Strecke pro Weg von rund 25 km zurück. Die Rückfahrt erfolgte nachts und damit wegen Dunkelheit bei eingeschränkten, anspruchsvollen Sichtverhältnissen. Aufgrund der Uhrzeit ist von einem eher geringen Verkehrsaufkommen auszugehen. Gleichwohl musste der Beschuldigte mit anderen Verkehrsteilnehmern und aufgrund der innerorts erfolgten Fahrt mit einmündenden Strassen sowie Kreuzungen bei dieser Uhrzeit auch mit schlecht sichtbaren Velofahrern oder Fussgängern rechnen, während Ausserortsstrassen sowie die Autobahn A3 naturgemäss insbesondere aufgrund der erhöhten Geschwindigkeit erhebliche Gefahren bergen, was von einem Lenker die entsprechende Aufmerksamkeit verlangt. Mithin liegt nicht bloss eine gefahrenlose Kurzstrecke vor. Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte macht keine nachvollziehbaren Gründe für sein Handeln geltend. Insbesondere ist es nicht so, dass er aus beruflichen oder familiären Gründen dringend auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen wäre oder er unter dem Druck oder der Erwartungshaltung anderer Personen gestanden hätte. Vielmehr war er seit Jahren nicht mehr berechtigt, ein Fahrzeug zu lenken (vgl. auch VA act. 203). Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich anders zu organisieren. Die Fahrten erscheinen unnötig und aus reiner Bequemlichkeit bzw. wohl aus «Plausch» (VA act. 203) erfolgt zu sein. Mithin zeigte er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Verkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises. Sein Verhalten muss als verantwortungslos, egoistisch und leichtfertig bezeichnet werden. Es ist ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte über das für ihn aus Sicherheitsgründen geltende Verbot zum Führen eines Fahrzeugs nicht bewusst sein konnte. Er handelte mit direktem Vorsatz, was sich jedoch neutral auswirkt. Er hat mit seinem Verhalten ein sehr grosses Mass an Gleichgültigkeit gegenüber dem behördlich angeordneten Sicherungsentzug und dem Erfordernis zur Erlangung eines Führerausweises manifestiert. Diese scheinen ihn schlicht nicht zu kümmern. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die aus -6- Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer aufgestellten Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglichen Fahrens ohne Berechtigung von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2021 vom 19. April 2021 E. 1.4). 2.4.2. Die Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind, angemessen zu erhöhen. Für die beiden weiteren Fahrten ohne Berechtigung ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei der Einsatzstrafe – worauf verwiesen werden kann – vorgegangen. Er hat am 21. April 2022 den Citroën seiner Mutter mit dem Kontrollschild AG bbb sowie am 4. Juli 2022 den BMW seiner Mutter mit dem Kontrollschild AG ccc jeweils um ca. 10:35 Uhr von Q._____ bis zur S._____, wo er damals gearbeitet hatte und wo er von der Polizei bei der Ankunft bzw. vor der Rückfahrt kontrolliert wurde, gelenkt. Er legte eine Strecke von rund 13.5 km zurück. Aufgrund der Uhrzeit ist von einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen auszugehen. Der Beschuldigte musste mit anderen Verkehrsteilnehmern und aufgrund der Fahrt innerorts mit einmündenden Strassen sowie Kreuzungen auch mit Fussgängern oder Velofahrern sowie ausserorts mit erheblichen Gefahren, die sich naturgemäss insbesondere aufgrund der erhöhten Geschwindigkeit ergeben, rechnen, was von einem Lenker die entsprechende Aufmerksamkeit verlangt. Mithin liegt nicht bloss eine gefahrenlose Kurzstrecke vor. Der Beschuldigte kann sich auch nicht darauf berufen, er habe nicht zu spät zur Arbeit kommen wollen. Vielmehr wusste er längst, dass er nicht über den erforderlichen Führerausweis zum Lenken eines Motorfahrzeugs verfügte. Dennoch hat er sich – anstatt sich rechtzeitig anders zu organisieren – wohl aus Gründen der Bequemlichkeit und somit aus rein egoistischen Gründen über die fehlende Fahrberechtigung hinweggesetzt. Dieses erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit wirkt sich verschuldens- erhöhend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 1.4). -7- Insgesamt ist hinsichtlich der weiteren Fahrten ohne Berechtigung jeweils von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von je vier Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die einzelnen Fahrten ohne Berechtigung unter sich in einem gewissen sachlichen, aber keinem zeitlichen Zusammenhang stehen. Der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Fahrten ist auch nicht zu bagatellisieren, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte nur einmal oder mehrfach ein Fahrzeug ohne Führerausweis geführt und damit ungleich mehr Verkehrsteilnehmer (erhöht abstrakt) gefährdet hat. Die Einsatzstrafe ist angemessen um vier Monate auf zehn Monate zu erhöhen. 2.4.3. Hinsichtlich der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schützt die Verkehrssicherheit. Art. 94 SVG richtet sich aber auch gegen die Verfügungsmacht über Motorfahrzeuge und stellt insofern ein Eigen- tumsdelikt dar (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 5 und 6 zu Art. 94 SVG, mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich mehrfach des Autoschlüssels seiner Mutter ohne deren Erlaubnis behändigt, um mit ihrem Auto die obgenannten Strecken zurückzulegen. Mithin verfügte er am 7./8. Dezember 2021 zumindest für die Zeit der Hin- sowie Rückfahrt, am 21. April 2022 für die Hinfahrt zur Arbeit sowie am 4. Juli 2022 während des Arbeitstags über das jeweilige Fahrzeug der Mutter. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist jeweils nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Daran ändert nichts, dass die Mutter des Beschuldigten – erfolglos – versucht hatte, die Autoschlüssel vor dem Zugriff des Beschuldigten zu verstecken und damit seine Fahrten ohne Berechtigung zu unterbinden. Hinsichtlich der Gründe für die Tatbegehung bzw. des Motivs kann auf die jeweiligen Ausführungen zum mehrfachen Fahren ohne Berechtigung verwiesen werden. Der Beschuldigte hat einfach den aus seiner Sicht am einfachsten erscheinenden Weg gewählt. Dabei hat er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt (siehe dazu oben). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Entwendungen zum Gebrauch für die einzelnen Entwendungen zum Gebrauch von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe je noch knapp leichten Verschulden und – bei isolierter -8- Betrachtung – Einzelstrafen von je drei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch in einem gewissen sachlichen Zusammenhang untereinander sowie in einem gewissen sachlichen sowie sehr engen zeitlichen Zusammenhang zum jeweiligen Fahren ohne Berechtigung vom selben Tag steht. Dennoch ist der Gesamtschuldbeitrag der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch nicht zu vernachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte vor dem Fahren ohne Berechtigung auch noch ein Fahrzeug entwendet hat oder nicht. Die Einsatzstrafe ist angemessen um sechs Monate auf 16 Monate zu erhöhen. 2.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen fallen erheblich straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. Dezember 2016 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'500.00, mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Januar 2019 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr sowie einer Busse von Fr. 2'000.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Dezember 2019 wegen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Mithin hat der Beschuldigte mit erschreckender Regelmässigkeit und Gleichgültigkeit diverse Rechtsgüter wie die allgemeine Verkehrssicherheit, aber auch Leib und Leben oder das Eigentum verletzt. Der Beschuldigte war zwar geständig. Ein Leugnen wäre allerdings aufgrund der jeweiligen Polizeikontrollen und der damit einhergehenden klaren Beweislage («auf frischer Tat» erwischt) weitgehend zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Es ist bei ihm sodann auch keine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue ersichtlich, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. -9- Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig, hat keine Kinder und ist erwerbstätig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente deutlich negativ aus, weshalb die Freiheitsstrafe um zwei Monate auf 18 Monate zu erhöhen ist. 2.6. Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung ist zu beachten, dass die am 23. Februar 2021 begangen Delikte (Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Berechtigung sowie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch) in einem gewissen sachlichen, aber keinem zeitlichen Zusammenhang zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten stehen und der Gesamtschuldbeitrag entsprechend nicht zu vernachlässigen ist. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten für die neu begangen Straftaten ist für die mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 13. Juli 2022 abgeurteilten Straftaten angemessen um vier Monate auf eine gedankliche Gesamtstrafe von 22 Monaten zu erhöhen. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von sechs Monaten in Abzug zu bringen, was zu einer Zusatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe führt. 2.7. 2.7.1. Der Beschuldigte hat die vorliegend neu zu beurteilenden Straftaten im Zeitraum zwischen dem 7. Dezember 2021 und dem 4. Juli 2022 und somit noch während der Probezeit von vier Jahren des mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Januar 2019 für die Freiheits- strafe von 1 Jahr sowie der Probezeit von fünf Jahren des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Oktober 2019 für die Geldstrafe von 140 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs begangen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben - 10 - wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufs- strafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundes- gerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5 mit Hinweisen). 2.7.2. Der Beschuldigte lebt nach wie vor mit seiner Mutter zusammen, was schon bisher nicht deliktspräventiv gewirkt hat. In beruflicher Hinsicht war er ab 22. Oktober 2020 im Stundenlohn in einem Umfang 20 % bis 60 % bei B._____, ab 1. April 2022 im Umfang von 100 % unbefristet in einem [Shop], ab 1. Oktober 2022 als stellvertretender Shopleiter und nach einem offenbar zwischenzeitlich neu erfolgten Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2022 aufgrund eines Änderungsvertrags vom 14. April 2023 wieder im Umfang von 100 % als Mitarbeiter im Shop angestellt (VA act. 207; VA act. 219; Beilagen zur Berufungsverhandlung). Eine Vollzeitbeschäftigung hat den Beschuldigten nicht davon abhalten können, erneut einschlägig zu delinquieren. Gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug hat der Beschuldigte eine einzige Betreibungsforderung ans Betreibungsamt gezahlt; bei 13 Betreibungsforderungen ist der Status auf Pfändung – gemäss seinen Angaben laufe eine Lohnpfändung – und zwei weitere Betreibungen sind erst kürzlich erhoben worden. Der vom Beschuldigten beabsichtigte Schuldenabbau ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, allerdings erfolgt ein solcher angesichts des Wegs über die Zwangsvollstreckung offensichtlich nicht ohne weiteres freiwillig. Auch scheint der Beschuldigte nicht sehr sparsam zu leben, geht er doch auch in den Ausgang in verschiedene Klubs oder in die Ferien, wofür er sich einen Lohnvorschuss habe holen müssen (Protokoll, S. 3, S. 5). Er hat auch weder ein verkehrspsychologisches noch ein verkehrsmedizinisches Gutachten aufzugleisen versucht, um dem Obergericht – angesichts der zahlreichen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz infolge mangelnder Fahreignung, teilweise aufgrund von Drogen- sowie Alkoholkonsum – seinen ernsthaften Willen für eine tatsächliche Veränderung aufzuzeigen. Überdies konsumiert er nach wie vor Alkohol sowie Drogen wie Cannabis, wenn auch – nach eigenen Angaben – kein Kokain mehr (Protokoll, S. 5). - 11 - Das Verhalten des Beschuldigten weist unverändert eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Er hat mehrfach den Tatbeweis erbracht, dass ihn bedingte Geldstrafen oder eine bedingte Freiheitsstrafe von sogar 1 Jahr bzw. deren drohende Widerrufe nicht kümmern und auch als Abschreckung gänzlich ungeeignet sind. Ange- sichts der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, des komplett unbeirrten Weiterdelinquierens während laufender Probezeit hinsichtlich der mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Januar 2019 bedingt gewährten Freiheitsstrafe von 1 Jahr bei einer Probezeit von vier Jahren – mithin bestanden bereits damals nicht unerhebliche Zweifel an der Legalbewährung – sowie während zumindest teilweise laufenden Strafverfahren – einerseits desjenigen, das zum Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 13. Juli 2022 geführt hat, andererseits des vorliegenden, wo der Beschuldigte jeweils nach ein paar Monaten trotz Polizeikontrolle weiterdelinquiert hat – und der kaum veränderten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe vorstehend) kann zweifellos nicht von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden, sondern es ist ihm aufgrund seiner andauernden Unverbesser- lichkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Daran ändert unter Berücksichtigung der Wechselwirkung unter den vorliegenden Umständen auch der nachträgliche Vollzug der Freiheitsstrafe von 1 Jahr infolge Nichtbewährung nichts, zumal die Vorinstanz auf den Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Dezember 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 140 Tagessätzen verzichtet und den Beschuldigten bloss erneut verwarnt hat. 2.7.3. Nach dem Gesagten ist die neu als Zusatzstrafe auszufällende Freiheitsstrafe von 16 Monaten unbedingt auszusprechen und der mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Januar 2019 für die Freiheitsstrafe von 1 Jahr gewährte bedingte Strafvollzug – die Verwirkungsfrist von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB liefe erst Januar 2026 ab – zu widerrufen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Die Widerrufsstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie mehrfacher Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch steht in einem gewissen sachlichen, aber keinem zeitlichen Zusammenhang zu den vorliegenden Delikten. Der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Es würde sich rechtfertigen, die neu als Zusatzstrafe auszufällende Freiheitsstrafe von 16 Monaten aufgrund der rechtskräftigen Widerrufs- strafe von 18 Monaten angemessen auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu - 12 - erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten als Zusatzstrafe sein Bewenden. Diese kann auch unter Annahme einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024] und Art. 84 Abs. 4 StPO) unter keinem Titel herabgesetzt werden. 2.8. Die von der Vorinstanz für die Übertretungen ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.00 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, womit es sein Bewenden hat (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Honorarnote – angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung und eine Reisezeit von 1 Stunde (rund 30 Minuten pro Weg; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8) – mit gerundet Fr. 3'900.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). - 13 - Der Beschuldigte wurde zwar von einem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG in Bezug auf Erwerb sowie Besitz (Anklageziffer 3b) freigesprochen. Dieser Vorwurf steht aber in einem engen und direkten Zusammenhang mit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG in Bezug auf den Konsum und den weiteren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Anklageziffer 3b), die alle anlässlich der gleichen Polizeikontrolle festgestellt wurden. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollumfänglich aufzuerlegen. 3.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'781.10 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurück- zukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG in Bezug auf Erwerb sowie Besitz (Anklageziffer 3b) freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG - des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. - 14 - 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie gestützt auf Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 13. Juli 2022 und als Gesamtfreiheitsstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Januar 2019 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Jahr wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Sie ist Bestandteil der in Ziff. 3.1 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe. 3.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Dezember 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 140 Tagessätzen wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben: - 1x Grüngutkübel mit Deckel; - 1x Tupperwarebehälter; - 2x Plastiksäcke ([…]); - 1x Digitalwaage; - diverse Druckverschlussbeutel. Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwalt- schaft die sachgemässen Verfügungen. - 15 - 4.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - 11 Minigrips mit total 48.7 Gramm Marihuana (1x 3.8 Gramm, 1x 4.3 Gramm, 4x 4.4 Gramm, 2x 4.5 Gramm, 2x 4.6 Gramm, 1x 4.8 Gramm); - 1 Gramm Marihuana-Gemisch. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'900.00 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'124.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'781.10 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 16 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann