einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 8'400.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. - 22 -