Sowohl Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO als auch Art. 433 Abs. 1 StPO setzten als Ausfluss allgemeiner Grundsätze des Haftpflichtrechts mitunter einen Schaden voraus, wobei es sich in erster Linie um Anwaltskosten handelt. Wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, muss sie die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht tragen und erleidet daher auch keinen Schaden, den sie gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO geltend machen könnte (Urteile des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2 sowie 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.1), schon gar nicht adhäsionsweise als Zivilforderung gemäss Art. 122 StPO.