4.5. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'774.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). 4.6. Angesichts der Ausführungen der Vorinstanz zur Entschädigung des Beschuldigten trotz amtlicher Verteidigung sowie derjenigen der Privatklägerin trotz unentgeltlicher Rechtsbeiständin (vorinstanzliches Urteil E. XIII/7 unter «Zivilforderung» sowie E. IX/2), drängen sich folgende Hinweise auf: - 20 -