Der Beschuldigte wurde zwar von einem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freigesprochen. Es handelt sich aber um einen Vorwurf, der in einem engen sowie direkten Zusammenhang mit den weiteren sexuellen Handlungen mit einem Kind stehen, und es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten deshalb vollumfänglich aufzuerlegen.