Vom Beschuldigten geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Bei sexuellen Handlungen mit einem Kind liegt ein besonders schweres Verbrechen vor. Bei der sexuellen Integrität eines Kinds handelt es sich um ein hochwertiges Rechtsgut. Mitunter aufgrund der fehlenden Einsicht liegen nicht unerhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten vor. Die Ausschreibung ist sowohl verhältnismässig als auch aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung geboten.