3.4. Für den Fall einer Bestätigung der Landesverweisung wurde die angeordnete Minimaldauer von 5 Jahren nicht beanstandet, womit es damit – auch aufgrund des Verschlechterungsverbots – sein Bewenden hat. 3.5. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4; BGE 146 IV 172).